Softwarelizenzvertrag
Dieser Lizenzvertrag wird zwischen GE Sensing („Lizenzgeber“) und dem Käufer („Lizenznehmer“) geschlossen.
Lizenzgeber und Lizenznehmer vereinbaren wie folgt:
1. DEFINITIONEN
1.1 „Dokumentation“: Jedes Benutzerhandbuch oder andere gedruckte Materialien, die dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber in Verbindung mit den Programmen geliefert werden.
1.2 „Rechte des geistigen Eigentums“: Patentrechte (einschließlich Patentanmeldungen und -offenlegungen), Urheberrechte, Handels- und Dienstleistungsmarkenrechte, Handelsaufmachungsrechte, Betriebsgeheimnisse, Know-how und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, die in einem beliebigen Land oder Gerichtsstand anerkannt sind.
1.3 „Programme“: Computersoftwareprogramme gemäß Anlage A, in Form von Objektcode oder von ausführbaren Dateien, einschließlich aller Änderungen, Verbesserungen und Revisionen daran, die entweder (i) ausdrücklich schriftlich durch den Lizenzgeber genehmigt oder (ii) durch den Lizenzgeber infolge einer etwaigen Software-Support-Vereinbarung zwischen den Parteien vorgenommen wurden.
2. LIZENZ.
2.1 Lizenzgewährung. Vorbehaltlich der Bedingungen und Bestimmungen dieser Vereinbarung gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hiermit eine nicht übertragbare, nicht ausschließliche Lizenz zur Verwendung der Programme (in Form von Objektcode) und der Dokumentation, vorausgesetzt, dass diese Lizenz ausdrücklich an dem Standort gemäß Anlage A und auf Computer beschränkt ist, deren Anzahl und Typ in Anlage A beschrieben werden.
2.2 Lizenzeinschränkungen
2.2.1 Der Lizenznehmer hat kein Recht, die Programme oder die Dokumentation an Dritte zu übertragen, abzutreten, zu übereignen, Unterlizenzen dafür zu vergeben oder in anderer Form zu verbreiten.
2.2.2 Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass er nicht berechtigt ist: (i) die Programme zu ändern, zu verbessern, zu bearbeiten, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder zurückzuentwickeln oder Dritten zu erlauben, dies zu tun; oder (ii) die Programme zu kopieren, mit Ausnahme einer einzelnen Kopie der Programme zu Archivierungszwecken.
2.3 Beschränkte Rechte. Die Rechte des Lizenznehmers hinsichtlich der Programme und Dokumentation beschränken sich auf die ausdrücklich in diesem Abschnitt 2 erteilten Rechte. Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte und Lizenzen an und in Bezug auf die Programme und Dokumentation vor, die dem Lizenznehmer in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gewährt wurden.
3. LIEFERUNG
3.1 Lieferung. Alle Programme gelten als geliefert, wenn der Lizenznehmer diese erhalten hat. Die Rechte des Lizenznehmers zur Nutzung der Programme gemäß dieser Vereinbarung gelten ab dem Lieferzeitpunkt.
4. EIGENTUM
Der Lizenzgeber und seine Lieferanten sind Eigentümer aller Rechte, Ansprüche und Beteiligungen auf die bzw. an den Programmen und der Dokumentation sowie darin enthaltener weltweiter Rechte an geistigem Eigentum, unabhängig davon, ob der Lizenzgeber die Programme oder Dokumentation mit einem anderen Produkt kombiniert. Der Lizenznehmer darf Kennzeichnungen zu Urheberrechten, Handelsmarken und anderen Eigentumsrechten des Lizenzgebers und seiner Lieferanten, die auf den Programmen und der Dokumentation zum Zeitpunkt der Lieferung an den Lizenznehmer erscheinen, nicht ändern oder auf andere Weise modifizieren.
5. ZAHLUNG
5.1 Zahlungsbedingungen. Die Bezahlung aller Lizenzgebühren und anderer Gebühren ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der zugehörigen Rechnung des Lizenzgebers fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Lizenznehmer bezahlt alle unter dieser Vereinbarung fälligen Beträge in US-amerikanischer Währung, frei von allen Devisenkontrollen oder anderen Beschränkungen. Für überfällige Beträge werden vierzig (40) Tage ab dem anwendbaren Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder des höchsten gesetzlich zulässigen Werts erhoben, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
5.2 Zusätzliche Kosten. Bei allen hierin angegebenen Beträgen handelt es sich um Nettopreise, die dem Lizenzgeber zugehen sollten. Sie verstehen sich exklusive aller Steuern, Zölle und Abgaben, die aus der Erfüllung dieser Vereinbarung entstehen. Diese hat der Lizenznehmer zu verantworten und zu tragen. Dazu gehören insbesondere: Verkaufs-, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern, Zölle oder ähnliche Steuern, Veranlagungen oder indirekte Steuern, Überweisungskosten für jede Partei, Abzugssteuern, auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene eines Landes erhobene Gebühren und Zölle, wie auch immer diese bezeichnet oder erhoben werden (US-Körperschaftssteuern des Lizenzgebers jedoch ausgenommen), einschließlich von Gerichtsbarkeiten auf Telekommunikation, Informationen und Datenverarbeitungsdienste gesetzgeberlich erhobene Gebühren, unabhängig davon, ob diese gemäß der geltenden Rechtslage direkt vom Lizenznehmer oder indirekt vom Lizenzgeber getragen werden; diese unterliegen allesamt der Verantwortung des Lizenznehmers und können nicht – aus welchem Grund auch immer – aufgerechnet, gemindert oder abgezogen werden, einschließlich aller Devisenkontrollbeschränkungen, Ausgaben, Kosten, Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder Verbindlichkeiten, die dem Lizenznehmer als Ergebnis dieser Vereinbarung entstanden oder dem Lizenzgeber auferlegt wurden. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber Steuerbelege und Kopien aller behördlichen Unterlagen bereitzustellen, die im Zusammenhang mit Beträgen stehen, die bei Zahlungen gemäß geltendem Recht an den Lizenznehmer einbehalten wurden. Ohne Einschränkung des Vorgenannten hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber gegenüber allen Forderungen, Aktionen, gerichtlichen Entscheidungen, Verpflichtungen, Kosten und Ausgaben (einschließlich Geldstrafen und erhobenen Zinsen) freizustellen, die aus der Nichteinhaltung dieses Abschnitts 5.2 seitens des Lizenznehmers entstanden sind oder damit in Zusammenhang stehen. Wenn dem Lizenznehmer durch Gesetz untersagt ist, hierunter aufgeführte Zahlungen ohne derartige Abzüge oder Einbehaltungen zu leisten, muss der Lizenznehmer dem Lizenzgeber dies umgehend mitteilen und dem Lizenzgeber alle zusätzlichen Beträge in Höhe dieser Abzüge oder Einbehaltungen zahlen.
6. GARANTIEN
6.1 Beschränkte Programmgarantie. Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Programme für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach Lieferung im Wesentlichen gemäß der Dokumentation funktionieren. Als alleinige und ausschließliche Abhilfe des Lizenznehmers und gesamte Haftung des Lizenzgebers für den Fall eines Verstoßes gegen die vorgenannte Gewährleistung kann der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen: (i) alle Programme, die diese beschränkte Garantie nicht erfüllen, für den Lizenznehmer kostenfrei reparieren oder ersetzen; oder (ii) falls der Lizenzgeber trotz vertretbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, die Programme zu reparieren oder zu ersetzen, dem Lizenznehmer die Lizenzgebühren erstatten, die für das fehlerhafte Programm gezahlt wurden, nachdem der Lizenznehmer dem Lizenzgeber das fehlerhafte Programm zurückgegeben hat, abzüglich einer angemessenen Mietgebühr für den Zeitraum, in dem der Lizenznehmer einen Nutzen von dem Programm hatte, unter Anwendung einer linearen Abschreibung und der Annahme, dass das Programm eine Nutzungsdauer von drei (3) Jahren hat. Die hierin beschriebene beschränkte Garantie wird automatisch unwirksam, wenn eine andere Partei als der Lizenzgeber die Programme in irgendeiner Weise modifiziert.
6.2 Haftungsausschluss. SOFERN IN DIESEM ABSCHNITT NICHT AUSDRÜCKLICH ETWAS ANDERES FESTGELEGT WURDE, ÜBERNIMMT DER LIZENZGEBER KEINERLEI AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GARANTIEN IM HINBLICK AUF DIE PROGRAMME ODER DOKUMENTATION, DIE DEM LIZENZNEHMER VOM LIZENZGEBER HIERUNTER ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WURDEN. DER LIZENZGEBER SCHLIESST AUSDRÜCKLICH JEGLICHE ANDEREN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, INSBESONDERE ETWAIGE STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNGEN DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN UND STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DER LIZENZGEBER ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHRLEISTUNG DAFÜR, DASS DIE PROGRAMME FEHLERFREI SIND ODER UNTERBRECHUNGSFREI FUNKTIONIEREN.
7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
7.1 Ausschluss von Schadensersatz. UNABHÄNGIG DAVON, OB EINES DER HIERIN DARGELEGTEN RECHTSMITTEL SEINEN WESENTLICHEN ZWECK NICHT ERFÜLLT, ÜBERNIMMT DER LIZENZGEBER IN KEINEM FALL DIE HAFTUNG FÜR BESONDERE, MITTELBARE ODER UNMITTELBARE VERLUSTE, VERBINDLICHKEITEN ODER SCHADENSERSATZANSPRÜCHE JEDER ART (INSBESONDERE NUTZUNGSAUSFALL, DATENVERLUST, GESCHÄFTSAUSFALL ODER ENTGANGENE GEWINNE), EGAL OB DIESE UNTER VERTRAGS- ODER DELIKTHAFTUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), GARANTIEVERLETZUNG, PRODUKTHAFTUNG ODER AUF ANDEREM WEGE AUFGETRETEN SIND UND UNABHÄNGIG DAVON, OB DER LIZENZGEBER VON DER MÖGLICHKEIT SOLCHER VERLUSTE, VERBINDLICHKEITEN ODER SCHÄDEN UNTERRICHTET WURDE.
7.2 Gesamthaftung. DIE HIERUNTER GEFÜHRTE GESAMTHAFTUNG DES LIZENZGEBERS AUS DER GESAMTHEIT DER KLAGEANSPRÜCHE, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE UNTER VERTRAGS- ODER DELIKTHAFTUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), GARANTIEVERLETZUNG, PRODUKTHAFTUNG ODER AUF ANDEREM WEGE ENTSTANDEN SIND, ÜBERSTEIGT IN KEINEM FALL DEN GESAMTBETRAG DER VOM LIZENZNEHMER AN DEN LIZENZGEBER IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG GEZAHLTEN GEBÜHREN.
7.3 Angebotsgrundlage. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass die in Abschnitt 6 und 7 dargelegten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen ab der Lieferung der Programme an den Lizenznehmer gelten. Der Lizenznehmer erkennt an, dass der Lizenzgeber im Vertrauen auf diese Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen seine Preise festgelegt und diese Vereinbarung geschlossen hat, und dass diese eine wesentliche Grundlage des Geschäfts zwischen den Parteien darstellen.
8. SCHADLOSHALTUNG
8.1 Der Lizenznehmer stimmt zu, den Lizenzgeber hinsichtlich aller hieraus entstandenen Ansprüche, Verbindlichkeiten, Klagen, Verfahren, Forderungen, Bußgeldern, Strafen und sämtlichen Kosten und Ausgaben (angemessene Anwaltskosten inbegriffen) freizustellen, schadlos zu halten und davor zu schützen, die aus oder in Verbindung mit folgenden Dingen entstanden sind: (a) Verwendung der Programme durch den Lizenznehmer in Kombination mit Software oder Hardware, die vom Lizenzgeber nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt wurden; (b) Einhaltung seitens des Lizenzgebers von Konstruktionsvorgaben und technischen Daten, die vom Lizenznehmer bereitgestellt wurden; (c) jegliche Änderung, Verbesserung oder Überarbeitung, die an den Programmen von jemand anderem als dem Lizenzgeber vorgenommen wurden; oder (d) die Nichtverwendung seitens des Lizenznehmers von Modifikationen, Verbesserungen oder Revisionen, die dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber zur Vermeidung von Verletzungsansprüchen bereitgestellt wurden.
9. VERTRAULICHE INFORMATIONEN
9.1 Definition. Unter „Vertrauliche Informationen“ sind im Rahmen dieser Vereinbarung die Programme, Betriebsgeheimnisse und alle anderen Informationen zu verstehen, die von einer Partei dieser Vereinbarung der anderen Partei hierunter in irgendeiner Form oder in irgendeinem Format bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob diese technischer, betrieblicher oder wirtschaftlicher Natur sind, die von der offenlegenden Partei als vertraulich behandelt werden und zum Zeitpunkt der Offenlegung als vertraulich gelten. Die Partei, die vertrauliche Informationen erhält, verwendet keine der ihr offengelegten vertraulichen Informationen und gibt diese nicht preis, sofern dies hierin nicht ausdrücklich anderweitig gestattet ist; sie verwendet sämtliche angemessenen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit derartiger vertraulicher Informationen sicherzustellen, wobei diese Maßnahmen in keinem Fall weniger umfangreich sind als die Maßnahmen, die sie routinemäßig eingesetzt, um eigene vertrauliche Informationen von ähnlicher Wichtigkeit zu schützen. Die Verpflichtung zur Nichtverwendung oder Nichtoffenlegung vertraulicher Informationen bleibt ungeachtet des Ablaufs oder der Beendigung dieser Vereinbarung für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab dem Datum dieses Dokuments vollständig gültig, vorausgesetzt, dass die Verpflichtungen der Parteien im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse über den nach geltendem Recht maximal zulässigen Zeitraum fortbestehen.
9.2 Ausnahmen. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, für die der Empfänger anhand von Dokumentationen nachweisen kann, dass: (a) diese bereits vor der Offenlegung hierunter ohne jegliche Geheimhaltungs- oder Nichtverwendungsverpflichtungen gegenüber der offenlegenden Partei im Besitz der empfangenden Partei waren; (b) diese vor oder nach Offenlegung hierunter der empfangenden Partei durch Dritte bereitgestellt wurden; (c) diese vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei öffentlich zugänglich waren; (d) diese nach der Offenlegung allgemein bekannt wurden, ohne dass diese Vereinbarung hierbei durch die empfangende Partei verletzt wurde; und (e) diese von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden – ohne Nutzung der vertraulichen Informationen des Informationsgebers.
9.3 Gesetzlich erforderliche Offenlegung. Ist die empfangende Partei aufgrund von Gesetzen, staatlichen Bestimmungen, Vorladungen oder Gerichtsbeschlüssen dazu verpflichtet, irgendeine dieser vertraulichen Informationen offenzulegen, ist die empfangende Partei bestrebt, der offenlegenden Partei die geplante Offenlegung und die Gründe hierfür unverzüglich im Voraus mit einer schriftlichen Benachrichtigung mitzuteilen. Die empfangende Partei kommt anschließend allen gesetzlichen Anfragen der offenlegenden Partei angemessen nach, um die gesetzlich erforderliche Offenlegung zu verhindern oder zu beschränken, und legt nur solche vertraulichen Informationen offen, für die ihre eigene Rechtsberatung angesichts rechtlicher Bestimmungen, staatlicher Vorschriften, Vorladungen oder Gerichtsbeschlüssen eine Offenlegung als erforderlich ansieht. Die empfangende Partei verstößt nicht gegen diesen Artikel 9, wenn sie vertrauliche Informationen entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt 9.3 offenlegt.
9.4 Erforderliche Befugnisse. Jede offenlegende Partei sichert der empfangenden Partei ausdrücklich zu, dass sie über alle gesetzlich erforderlichen Befugnisse, Rechte und Berechtigungen verfügt, um der jeweils anderen ihre vertraulichen Informationen mitzuteilen.
10. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG
10.1 Laufzeit. Diese Vereinbarung beginnt ab dem Gültigkeitsdatum und bleibt danach gültig, sofern sie nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung beendet wird. Die Laufzeit dieser Vereinbarung hinsichtlich jeder einzelnen, vom Lizenzgeber hierunter erteilten Programmlizenz beginnt an dem Tag, an dem der Lizenznehmer das anwendbare Programm erhält, und besteht danach fort, sofern sie nicht vorher durch eine der beiden Parteien gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung beendet wird.
10.2 Beendigung aufgrund von Verstößen. Im Fall von Verstößen oder der Nichteinhaltung durch die andere Vertragspartei kann jede Partei diese Vereinbarung hinsichtlich einem einzelnen oder allen Programmen beenden, vorausgesetzt, dass eine solche Beendigung erst dann erfolgt, wenn die Partei, die keine Verstöße begangen und nicht säumig ist, der verstoßenden/säumigen Partei den Verstoß oder die Nichteinhaltung schriftlich mitgeteilt hat und dass ein derartiger Verstoß oder die Nichteinhaltung nicht innerhalb von fünf (5) Tagen – im Fall eines monetären Verstoßes oder Verzugs – und dreißig (30) Tagen – im Fall eines nicht monetären Verstoßes oder einer nicht monetären Nichteinhaltung – behoben wurde.
10.3 Automatische Beendigung. Diese Vereinbarung wird automatisch beendet, wenn: (i) eine der Parteien Gegenstand eines freiwilligen Konkursantrages oder eines freiwilligen Verfahrens bezüglich Insolvenz, Zwangsverwaltung, Konkurs oder eines Vergleichs zugunsten der Gläubiger wird; oder (ii) eine der Parteien Gegenstand eines Konkursverfahrens auf Antrag eines Gläubigers oder eines Verfahrens auf Antrag eines Gläubigers bezüglich Insolvenz, Zwangsverwaltung, Konkurs oder eines Vergleichs zugunsten der Gläubiger wird, wenn ein solcher Antrag oder ein solches Verfahren nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Einreichung abgewiesen wurde.
10.4 Auswirkung der Beendigung. Bei einer Beendigung dieser Vereinbarung oder einer einzelnen Programmlizenz gibt der Lizenznehmer zutreffende Programme, Dokumentation und alle teilweisen oder vollständigen Kopien unverzüglich an den Lizenzgeber zurück oder vernichtet diese, in allen Formen oder auf allen damit in Verbindung stehenden Medientypen, und stellt dem Lizenzgeber eine schriftliche, von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter des Lizenznehmers unterzeichnete Bestätigung darüber bereit, dass Vorstehendes eingehalten wurde.
10.5 Nicht ausschließliches Rechtsmittel. Die Beendigung dieser Vereinbarung durch eine der beiden Parteien stellt ein nicht ausschließliches Rechtsmittel für Verstöße dar und lässt andere Rechte oder Rechtsbehelfe dieser Partei unberührt.
10.6 Fortbestand. Die in Abschnitt 4, 5, 6.2, 7, 8, 9, 11 und 12 enthaltenen Rechte und Pflichten bestehen nach Beendigung dieser Vereinbarung oder einer einzelnen Programmlizenz weiterhin fort.
11. BEILEGUNG VON RECHTSSTREITIGKEITEN
11.1 Anwendbares Recht. Die Parteien berufen sich in Bezug auf den Schutz ihrer Rechte und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung auf die Gesetze des US-Bundesstaates New York, und sie vereinbaren einvernehmlich, dass diese Vereinbarung in jeglicher Hinsicht (darunter Fragen der Auslegung, Gültigkeit, Erfüllung und die Folgen von Verstößen und Kündigung) ausschließlich dem innerstaatlichen Recht des US-Bundesstaates New York unterliegt und gemäß diesem unter Ausschluss aller Kollisionsnormen in ihrer jeweils gültigen Fassung ausgelegt und durchgesetzt wird. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung auf diese Vereinbarung. Unbeschadet Abschnitt 11.2 (Schlichtung) und Abschnitt 11.3 (Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung) befindet sich der ausschließliche Gerichtsstand sämtlicher Klagen, die mit dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehen oder sich daraus ergeben, im Südbezirk von New York, und die Parteien unterwerfen sich unwiderruflich der Zuständigkeit dieser Gerichte.
11.2 Schlichtung. Abgesehen von Klagen auf Rechtsschutz durch eine einstweilige Verfügung, für die um gerichtliche Abhilfe nachgesucht werden kann, regeln der Lizenzgeber oder der Lizenznehmer sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die aus dieser Vereinbarung resultieren oder sich infolge dieser Vereinbarung ergeben, schiedsrichterlich. Alle derartigen Schiedsverfahren werden gemäß den Handelsregeln der American Arbitration Association („AAA“) durchgeführt. Alle derartigen Schiedsverfahren finden im Südbezirk von New York unter der Führung der AAA statt. Unbeschadet der vorstehenden oder der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen, spezifizierten Handelsregeln der AAA gilt in Bezug auf das Schiedsverfahren Folgendes: (a) das Schiedsverfahren wird von einem (1) von den Parteien ausgewählten Schiedsrichter durchgeführt ; wählen die Parteien innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren durch die AAA keinen Schiedsrichter aus, ernennt die AAA einen solchen nach eigenem Ermessen (wobei dieser Schiedsrichter über Erfahrungen und Kenntnisse mit Blick auf Software und Transaktionen in Verbindung mit internationaler Softwareverteilung verfügt); und (b) die Existenz, das Thema, Belege, Verfahren und Entscheidungen, die aus dem Schiedsverfahren resultieren, stellen vertrauliche Informationen dar, die von keiner der Parteien, deren Vertretern oder dem Schiedsrichter weitergegeben werden dürfen, außer: (i) von den professionellen Beratern der Parteien; (ii) im Zusammenhang mit einer Emission von Wertpapieren einer der Parteien; (iii) sofern von einem beliebigen zuständigen Gericht angeordnet; oder (iv) sofern für die Erfüllung beliebiger geltender staatlicher Gesetze oder Vorschriften erforderlich.
11.3 Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung. Verstößt der Lizenznehmer gegen irgendeinen Teil dieser Vereinbarung oder droht, gegen einen solchen zu verstoßen, bestätigt der Lizenznehmer und stimmt zu, dass dem Lizenzgeber dadurch großer Schaden zugefügt wird und dass diese(r) Verstoß bzw. Verstöße nicht rückgängig zu machen ist bzw. sind und damit verbundene Schäden schwer zu quantifizieren sind; daher ist der Lizenzgeber berechtigt, bei einem zuständigen Gericht, das unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 11.1 (Anwendbares Recht) die in seinem eigenen Rechtsgebiet geltenden Gesetze bei der Entscheidung anwendet, ob dem Lizenzgeber Rechtsschutz gewährt wird, Rechtsschutz durch eine einstweilige Verfügung oder einen anderen billigkeitsrechtlichen Rechtsbehelf zu beantragen, um einen solchen Verstoß oder drohenden Verstoß zu unterbinden, ohne das Recht des Lizenzgebers auf Rechtsschutz nach Common Law (Richterrecht) oder Equity (Billigkeitsrecht) zu beeinträchtigen oder aufzuheben. Für den Fall, dass einige oder alle Klauseln dieser Vereinbarung von dem zuständigen Gericht für ungültig oder undurchsetzbar befunden werden, da die Beschränkungen zu breit gefasst sind, oder aus beliebigen anderen Gründen, werden diese Klauseln dergestalt modifiziert und interpretiert, dass sie das maximale geografische Gebiet, den maximalen Zeitraum, das maximale Tätigkeitsspektrum oder andere Beschränkungen abdecken, in Bezug auf welche sie möglicherweise durchsetzbar sind.
12. ALLGEMEIN
12.1 Abtretung. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die gesamte Vereinbarung oder einen Teil davon ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers abzutreten. Jede versuchte Abtretung ohne Einwilligung des Lizenzgebers ist nichtig und unwirksam. Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese Vereinbarung ohne Einwilligung des Lizenznehmers an jede beliebige natürliche oder juristische Personen abzutreten, darunter alle Mutter-, Tochter- oder verbundenen Unternehmen des Lizenzgebers oder etwaige Abtretungsempfänger der Programme.
12.2 Einhaltung von Gesetzen. Jede Partei hält in allen wesentlichen Punkten sämtliche Gesetze, Regeln und Vorschriften der USA und anderer Länder ein, die möglicherweise hinsichtlich der Programme oder der Aktivitäten der einzelnen Parteien gemäß dieser Vereinbarung gelten.
12.3 Genehmigung durch Regierungsbehörden. Erfordern die Gesetze oder Vorschriften eines beliebigen Landes die Genehmigung oder Registrierung dieser Vereinbarung bei einer Regierungsbehörde, ist der Lizenznehmer allein verantwortlich, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Lieferung der Programme zurückzuhalten, bis er einen ausreichenden Nachweis erhalten hat, dass alle erforderlichen Genehmigungen oder Registrierungen erlangt wurden.
12.4 Ausfuhrkontrolle. Der Lizenznehmer bestätigt, dass die Verteilung der Programme und der zugehörigen Dokumentation und sämtliche damit in Verbindung stehenden technischen Daten (in ihrer Gesamtheit als „Lizenzgebertechnologie“" bezeichnet) den US-amerikanischen Ausfuhrkontrollgesetzen und -vorschriften unterliegen, darunter der US-amerikanische Export Administration Act aus dem Jahre 1979 in der jeweils gültigen Fassung und die darin bekannt gegebenen Vorschriften. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Lizenzgebertechnologie direkt oder indirekt an einen beliebigen Ort oder beliebige Dritte oder zu beliebigen Zwecken zu exportieren oder zu rückexportieren, die gemäß den US-amerikanischen Ausfuhrkontrollgesetzen und -vorschriften Beschränkungen unterliegen, darunter an sämtliche Parteien, die an sensiblen oder ungeschützten Nuklearaktivitäten oder Aktivitäten im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Raketen beteiligt sind, es sei denn, der Lizenznehmer beschafft zuvor die erforderlichen Genehmigungen vom U.S. Department of Commerce oder von anderen zuständigen Behörden.
12.5 Salvatorische Klausel. Befindet ein zuständiges Gericht irgendeine Bestimmung dieser Vereinbarung für ungültig oder undurchsetzbar, gleichgültig aus welchem Grund, wird diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang durchgesetzt, und die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben in vollem Umfang gültig.
12.6 Änderungsverzicht. Das Versäumnis der einzelnen Parteien, eine beliebige Bestimmung dieser Vereinbarung geltend zu machen, stellt keinen Verzicht auf die zukünftige Geltendmachung dieser oder beliebiger anderer Bestimmungen dar.
12.7 Mitteilungen. Alle gemäß dieser Vereinbarung erforderlichen oder zulässigen Mitteilungen erfolgen schriftlich und werden per Fax mit Bestätigung, Kurier, Über-Nacht-Zustellung oder Einschreiben versandt und gelten nach Erhalt als zugestellt. Alle Mitteilungen werden gemäß diesem Abschnitt an die oben aufgeführten Anschriften oder an eine andere angegebene Anschrift von einer der Parteien an die andere Partei gesendet. Jede Partei kann ihre Anschrift für Mitteilungen gemäß dieser Vereinbarung ändern, indem sie die andere Partei anhand der in diesem Abschnitt angegebenen Möglichkeiten davon schriftlich in Kenntnis setzt.
12.8 Force Majeure. Der Lizenzgeber ist nicht für Versäumnisse oder Verzögerungen bezüglich seiner Erfüllung dieser Vereinbarung aus Gründen außerhalb seiner normalen Einflussmöglichkeiten verantwortlich, darunter Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie, Rohstoffen oder Hilfs- und Betriebsstoffen oder das Unvermögen, solche zu beschaffen, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen.
12.9 Beziehung der Parteien. Die Parteien dieser Vereinbarung sind unabhängige Unternehmer, und diese Vereinbarung begründet keine partnerschaftliche Beziehung, kein Joint Venture und kein Beschäftigungs-, Franchise- oder Vertretungsverhältnis zwischen den Parteien. Keine der Parteien ist berechtigt, die andere Partei zu binden oder im Namen der anderen Partei Verpflichtungen einzugehen, ohne vorher die schriftliche Einwilligung der anderen Partei einzuholen.
12.10 Ausfertigungen. Von dieser Vereinbarung darf ein Duplikat angefertigt werden, und jede Ausfertigung wird als Original angesehen; beide Ausfertigungen stellen jedoch gemeinsam ein- und dieselbe Urkunde dar.
12.11 Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung und ihre Anlagen stellen die vollständige und ausschließliche Vereinbarung zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vereinbarungsgegenstand dar und ersetzen sämtliche vorherigen oder gleichzeitigen Vereinbarungen, Mitteilungen und Übereinkünfte (sowohl schriftlich als auch mündlich) in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung. Verzichtserklärungen, Änderungen oder Ergänzungen an einer Bestimmung dieser Vereinbarung sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich erfolgen und von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der beiden Parteien unterzeichnet wurden.
12.12 Anwaltskosten. Für den Fall, dass eine der Parteien den Rechtsweg beschreitet, um ihre Rechte aus dieser Vereinbarung durchzusetzen, so ist die bei einem solchen Verfahren obsiegende Partei berechtigt, sämtliche bei einem solchen Verfahren entstandenen Kosten und Ausgaben, einschließlich Gerichtskosten und angemessene Anwaltskosten, der anderen Partei aufzuerlegen.