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Das DMS Go des Geschäftsbereichs Inspection Technologies von GE ist ein leistungsstarkes Wanddickenmessgerät, das eine innovative Gerätebedienung mit hervorragender Datenverarbeitung kombiniert, um somit eine genaue, zuverlässige und vollständige Wanddickenmessung zu gewährleisten. Das Gerät eignet sich ideal für den Einsatz in den verschiedensten Industriebereichen, einschließlich der Korrosionsmessung in den Bereichen Öl und Gas und bei der Stromerzeugung.
Das DMS Go verwendet dieselbe Hardware wie das tragbare Fehlerprüfgerät USM Go. Ihr DMS Go kann daher durch ein einfaches Software-Upgrade alle Funktionen des Fehlerprüfgeräts USM Go nutzen und erweiterte Fehlerprüfungen ausführen.
Bauen Sie sich Ihr eigenes Gerät! Es ist eine umfassende Palette an Upgrade-Optionen verfügbar. Wählen Sie eine beliebige USM Go Option, und fügen Sie diese Ihrem DMS Go Paket hinzu. Detaillierte Informationen erhalten Sie von Ihrem GE-Vertreter vor Ort oder auf der USM Go-Webseite
Das DMS Go ist so aufrüstbar, dass es zahlreiche Eigenschaften/Funktionen aufweist. Eigenschaften/Funktionen können auch zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt werden. Siehe DMS Go Seriendiagramm unten.
TOPCOAT-Technologie wird unterstützt
Mit dem patentierten TopCOAT-Verfahren können wir die Korrosionsmessungen durch Lackschichten hindurch vornehmen: Durch dieses Verfahren ist es möglich, Materialien mit schwerer Korrosion auf den Rückwandflächen zu messen, und selbst kleinster Lochfraß kann dank hoher Verstärkung gemessen werden. Die Dicken von Lackschicht und Grundmetall werden in einem Messvorgang gemessen und gleichzeitig angezeigt.
Auto-V wird unterstützt
Wenn Ihre Komponenten unbeschichtet sind, steht Ihnen die Auto-V-Funktion zur Verfügung. Es ist eine klar vereinfachte Version der herkömmlichen Dickenmessung, und als solche ein einzigartiges Verfahren. Mit Auto-V können Sie sogar die Dicke von Komponenten mit unbekannter Schallgeschwindigkeit messen. Dadurch können Sie unterschiedliche Materialien ohne zusätzliche Kalibrierung und ohne Kalibrierungsstandards messen. Die Schallgeschwindigkeit muss nicht bekannt sein, um messen zu können. Dieser frühere Nachteil ist beseitigt.
Robuste Bauweise
Robustes Gehäuse mit Gummiummantelung, das selbst anspruchsvollen Umgebungsbedingungen standhält und die Ausfallzeiten beträchtlich senkt.
IP 67 Tauchtest (P67/IEC529 - staubdicht/tropfwasserfest gemäß Spezifikationen der IEC 529 Spezifikation für die IP67-Klassifizierung)
Falltest (514.5 Verfahren II; 516.5 Verfahren IV)
Vibrationstest (Mil-Std-810F; 514.5-5 Verfahren I, Anhang C)
Ergonomie
Durch die ergonomische Gestaltung des tragbaren Ultraschall-Gerätes DMS Go steht ein leichtes und kleines Instrument zur Verfügung, das sich selbst unter den anspruchsvollsten Prüfbedingungen durch eine benutzerfreundliche Anwendung auszeichnet.
Durch die geringe Gehäusegröße lässt sich das Instrument problemlos in schwer zugänglichen Bereichen einsetzen
Optimierte Displaygröße zur Verbesserung der Lesbarkeit und der Echotrennung
Sichere Bedienung mit einer Hand
Geringes Gewicht (870 g/1,9 lb)
Integrierter Ständer
Verwendbar mit regulären Kamera-stativen und Industrie-Dreifußständern
Alle wichtigen Bedienelemente mit dem Daumen erreichbar: Verstärkung, frei definierbare Tasten
Mit der „Flipfunktion“ kann das Instrument gleichermaßen von Links- und Rechtshändern verwendet werden.
Hohe Messstabilität und -zuverlässigkeit durch Verwendung der Nulldurchgang-Messtechnik.
Automatische Verstärkungsregelung für hervorragende Wiederholbarkeit und Korrosionsüberwachung
Ein integrierter Temperaturausgleichsalgorithmus ermöglicht genaue Messung bis 540 °C (1.000 °F).
Mehrere Kalibrier- und Nullpunktabgleichmodi für wiederholbare Genauigkeit, einschließlich:
2-Punkt-Justierung
1-Punkt-Justierung mit automatischem (On-Block) Nullpunktabgleich für jede Messung (angekoppelt)
1-Punkt-Justierung mit Benutzer-Nullpunktabgleich in der Luft (nicht angekoppelt)
Mehrere Messarten für jede Anwendung, einschließlich:
A-Bild
Wanddicke
B-Bild
Min /Max
Differential
Unterstützung mehrerer Prüfköpfe und Funktion zur virtuellen Unterstützung jedes Prüfkopfs unter Verwendung der Funktion zur kundenspezifischen Einstellung des Prüfkopfs
Fähigkeit zum Einsatz in rauen Umgebungen durch Staub- und Feuchtedichtung gemäß IP67
Datenrecorder mit hoher Kapazität und Kompatibilität mit leistungsfähigen Datenmanagementsystemen
Das DMS Go bietet leistungsfähige Datenaufzeichnungs- und Datenmanagementfunktionen, um die anspruchsvollsten Wanddickenmess- und Korrosionsprüfungen zu erfüllen. Zu den wichtigen Funktionsmerkmalen zählen:
Der leistungsfähige eingebaute Datenrecorder ist geeignet für mehrere Hunderttausend Messwerte und ermöglicht die Speicherung von A-Bild-, B-Bild- und MicroGRID-Anhängen an Wanddickenwerte.
Daten können unter Verwendung voreingestellter bzw. individuell angepasster Dateistrukturen (Linear, Raster, Schablone) und erweiterter Dateistrukturen (3D und 4D in UltraMate) organisiert werden.
Datenübertragung erfolgt über industrieübliche SD-Karten bis 16 GB.
Für den Datenaustausch zwischen Gerät und PC kann auch der vorhandene USB-Anschluss genutzt werden – hierzu ist kein Treiber erforderlich, volle Kompatibilität zu allen Windows-Versionen ist gewährleistet.
Export in verschiedene Dateiformate (xls, html, dat, csv, pdf…) für eine einfache Integration in Benutzer-Datenmanagementprogramme und Benutzer-Qualitätskontrollsysteme.
Kompatibel mit den UltraMATE und UltraMATE Lite-Datenmanagementprogrammen für umfassende Analyse und Dokumentation von Daten.
Die Datenrecorder-Dateien können unter Verwendung des auf CD mitgelieferten GE-Software Development Kit mit Softwareprogrammen anderer Hersteller kommunizieren.
Intelligente Aufbewahrung und Handhabung
Der integrierte DMS 2s-Datenrecorder stellt Ihnen alle Möglichkeiten moderner Dokumentation und modernen Datenmanagements zur Verfügung:
Speicherplatz für 150.000 Messwerte und 1.100 A- bzw. B-Bilder (erweiterbar)
Flexible Anpassung an die Messaufgabe durch acht verschiedene Dateistrukturen - entsprechend der am häufigsten vorkommenden Anordnung von Messpunkten.
Nachträgliches Einfügen und Löschen von Messwerten innerhalb einer bestehenden Datei
Speichern von zusätzlichen Informationen pro Messstelle: Prüfkopf, Schallgeschwindigkeit, Datum, Uhrzeit, Kalibrierung usw.
Kommentarzeile mit 64 Zeichen jederzeit einfügbar.
Microgrid: Mit Hilfe dieser Funktion können Sie jederzeit während der Prüfung pro Messpunkt bis zu 81 Messwerte hinzufügen - in 2 x 2- bis 9 x 9-Rastern. Damit ist eine Analyse in der unmittelbaren Umgebung eines kritischen Messpunktes möglich.
Anschlussmöglichkeiten
Mit einem normalen USB-Anschluss können Daten vom Prüfgerät zur weiteren Analyse oder zur Speicherung auf einem PC heruntergeladen werden. Eine 2 GB SD-Speicherkarte ist im Lieferumfang des Instruments enthalten (es können Kartengrößen bis 16 GB verwendet werden).
Berichte werden im JPEG- oder BMP-Format erstellt; daher ist keine spezielle Software zum Öffnen der Berichte erforderlich.
Ein einfacher, integrierter Datenrecorder erfasst und speichert die Wanddickenmesswerte.
Das leistungsstarke DMS Go-Wanddickenmessgerät ist geeignet für eine große Bandbreite an Anwendungen, insbesondere für die Korrosionsmessung-/überwachung, selbst bei hohen Temperaturen und an beschichteten Teilen.
Typische Prüfungen
Korrosionsprüfung von Leitungen, Behältern und Tanks in der Öl- und Gasbranche.
Prüfung von Leitungen mit komplexer Geometrie in Raffinerien und Kraftwerken.
Dickenmessung von austenitischen Materialien.
Messung der Restwanddicke durch dicke Lackschichten.
Messung von hochdämpfenden Gussteilen in Gießereien
Wartungsprüfungen in der Luftfahrtbranche
Überwachung des Wirkungsgrades von Kraftwerkskesseln durch Messen der Innenoxidschicht in Kesselrohren mit dem Spezialprüfkopf OSS-10.
Als optionale Anwendungssoftware stehen zur Verfügung:
TopCOAT-Technologie zur Messung von Beschichtung sowie Metalldicke.
Auto-V-Messmodus, um eine Messung von Komponenten mit unbekannten Schallgeschwindigkeiten durchzuführen, ohne dass ein Kalibrierungsblock notwendig ist.
Messung an Teilen mit Außenkorrosion
Die große Bandbreite an Anwendungen wird durch die große Auswahl an Wanddickenprüfköpfen möglich, die für das DMS Go erhältlich sind, einschließlich Modellen für hohe Temperaturen.
3 Zyklen: 4 Std. bei –20 °C (-4°F) bis zu 60 °C (140 °F), 4 Std. bei 60 °C (140 °F), Übergang innerhalb von 5 Minuten, MIL-STD-810E Verfahren 503.4, Verfahren II
Vibration
MIL-STD-810E Methode 514.5, Verfahren I, Anhang C, Abbildung 6, allgemeine Belastung: 1 Std. je Achse
Schlagfestigkeit
6 Zyklen je Achse, 15 g, 11 ms Halbsinus, MIL-STD-810E Methode 516.5, Verfahren I
Lose Teile (In Versandcontainer)
MIL-STD-810E Methode 514.5, Verfahren II
Falltest (verpackt für den Transport)
MIL-STD-810E Method 516.5, Verfahren IV, 26 Stürze
Betriebstemperaturbereich
0 °C bis 55 °C (32 bis 131 °F)
Lagertemperaturbereich
-20 °C bis 60 °C (-4 bis 140 °F) mit Akku, 24 Stunden
Staubdicht/Wasserdicht
Gemäß Spezifikation IEC 529 für Schutzklasse IP67
Betrieb in gefährlichen Atmosphären
Wie durch MIL-STD-810E, Methode 511.3, Verfahren 1 definiert
Konformität
EMC/EMI
EN 55011 und EN61000-6-2:2001
Ultraschall
EN 15317, EN12668 , ASTM-E1324, ASTM-E317
E/A-Anschlüsse
Wandler
Dual Lemo-00 (Koax-Buchse)
Mini-USB
Strom-EINGANG und TTL Alarm-AUSGANG
Stromversorgung
Batterieart
Lithium-Ionen-Akku
Betriebsdauer
Mindestens 8 Stunden bei typischem kontinuierlichem DMS Go-Betrieb
Ladung im Gerät
Ladung außerhalb des Geräts mit optionalem Adapter
Proportionale Batterieanzeige gibt die verbleibende Betriebszeit an
Ladegerät
“Universal” WS (100 - 240 V, 50 - 60 Hz) Erfüllt die Anforderungen gemäß CCC, CE, UL, CSA und PSE
Einheit
Messbereich
0,40mm bis 650mm (0,010‘‘ bis 25,00‘‘) in Stahl, im Standardbetrieb, abhängig von Prüfkopf, Material und Oberfläche
Digitale Auflösung
0,01mm oder 0,1mm (0,001” oder 0,01”) (wählbar) über den gesamten Messbereich
Schallgeschwindigkeitsbereich
250 bis 16.000 m/s (0,0098 bis 0,6299 Inch./µs)
Maßeinheiten
mm oder Zoll
Messverfahren
Alle Messungen unter Verwendung der Nulldurchgangstechnik-Einschwinger-IF zum ersten Echo/Einschwinger-Mehrfachecho/Dualelement-IF zum ersten Echo/Dual Multi
Messverfahren (nur DMS Go TC)
TopCoat (Patent Nr. 6,035,717) und Auto-V
Messanzeigearten
Temperaturkorrigierte Dicke
Wanddicke und großes A-Bild
B-Bild
MIN/MAX Erfassung
Differential
Kalibrierung
Einpunkt-Kalibrierung, Zweipunkt-Kalibrierung
Automatischer On-Block oder manueller Off-Block-Nullpunktabgleich
Automatische Korrektur des Sprung-Schallwegs
Wiederholfrequenz
32 Hz in MIN-Betriebsart und B-Bild-Darstellung
4 Hz oder 8 Hz oder 16 Hz (wählbar) in Standard-Einstellung
Empfänger
110 dB Dynamikbereich
Automatische Verstärkungsregelung mit manueller Option (wird vom Benutzer eingestellt)
Hoher, niedriger und automatischer Verstärkungsgrenzwert
Sender
Automatische Anpassung von Rechtecksender, Impulsdauer und Spannung (120 V oder 250 V) an Prüfkopf
Speicher
2 GB SD-Karte im Lieferumfang enthalten. Es können SD-Speicherkarten bis zu 16 GB verwendet werden
Datenexport als PDF, XML, CSV, DAT. JPEG-Screenshot
Datenrecorder
100.000 Messwerte pro Datei. Vor Erreichen der Kapazität können mehrere Dateien auf der SD-Karte gespeichert werden.
Dateiformate
6 Dateiformate mit DR-Option (3 beim Grundmodell)
Anhänge
Einfügen von 2 x 2 bis 9 x 9-MicroGrid pro Messpunkt
1 bis 16 anwenderdefinierbare Kommentare für jedes Dateiformat mit bis zu 16 alphanumerischen Zeichen pro Messpunkt
A-Bild
B-Bild
Software
UltraMATE Lite
Einfaches Datenmanagementprogramm zur Übertragung von Messdatendateien auf einen PC, einschließlich Einbindung der Daten in Windows-Programme
UltraMATE
Umfassendes Datenmanagementprogramm zum Anzeigen und Drucken von Messdaten als Grafik, zur Verwaltung von Prüfdaten, zur Eingabe von Kommentaren zu Dateien
Software Development Kit
Erhältlich zur Integration in andere Softwareanwendungen
HINWEIS – BITTE AUFMERKSAM LESEN: DIES IST EIN RECHTSWIRSAMER VERTRAG ZWISCHEN IHNEN UND DEM LIZENZGEBER. DURCH DAS INSTALLIEREN DER SOFTWARE ERKLÄREN SIE SICH MIT ALLEN BESTIMMUNGEN DIESER SOFTWARELIZENZ (IM FOLGENDEN „LIZENZ“) EINVERSTANDEN. WENN SIE DIESEN BESTIMMUNGEN NICHT ZUSTIMMEN, DÜRFEN SIE DIE SOFTWARE NICHT HERUNTERLADEN ODER INSTALLIEREN.
1. Definitionen
Sofern vom Lizenzgeber nicht anderweitig festgelegt, werden die folgenden Begriffe in der jeweils angegebenen Bedeutung verwendet: „Dokumentation“ bedeutet jegliches Material, einschließlich aller gedruckten, online verfügbaren oder elektronischen Publikationen (mit Ausnahme von Schulungsmaterialien), in denen auf die Software (auch von Fremdanbietern) Bezug genommen wird, die Gegenstand des vorliegenden Vertrags ist. „Software“ bedeutet die proprietäre Software und die Software-Sicherheitsvorrichtungen des Lizenzgebers, die von diesem im Rahmen des vorliegenden Lizenzvertrags bereitgestellt werden.
„Software von Fremdanbietern“ bedeutet jegliche proprietäre Software, die Eigentum einer anderen Partei ist, und die Ihnen vom Lizenzgeber im Rahmen dieses Vertrages bereitgestellt werden kann.
2. Lizenzerteilung
2.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Lizenzvertrags erteilt Ihnen der Lizenzgeber hiermit eine nicht übertragbare und nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Software und der Dokumentation, einschließlich aktualisierter, abgewandelter oder verbesserter Versionen, die vom Lizenzgeber bereitgestellt werden, und zur Nutzung der Software von Fremdanbietern, jedoch stets nur zu Ihren internen Geschäftszwecken.
2.2 Sie sind nicht berechtigt, (i) die Software auf Leasing- oder Mietbasis anzubieten, zu übertragen, zu vertreiben, unterzulizenzieren, nach einem Zeitmodell gemeinsam mit anderen zu nutzen oder Dritten den Zugriff auf die Software, die Dokumentation oder die Software von Fremdanbietern zu erlauben, und dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers keine durch diesen Vertrag begründeten Rechte an Dritte übertragen; (ii) die Software oder die Software von Fremdanbietern zu disassemblieren, zu dekompilieren, einem Reverse Engineering zu unterziehen oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software oder der Software des Fremdanbieters zu rekonstruieren oder aufzudecken; (iii) die Software oder die Software eines Fremdanbieters als Pfand einsetzen oder die Software bzw. die Software des Drittanbieters anderweitig mit irgend einer Verbindlichkeit oder einem Sicherheitsinteresse zu belasten; oder (iv) irgend eine Produktidentifikation, einen Copyright-Vermerk, eine Marke oder sonstige Notiz von der Software, der Dokumentation oder der Software eines Fremdanbieters zu entfernen. Wenn Sie der Ansicht sind, Ihnen stünde aufgrund eines bestimmten Landesgesetzes ein Recht zu, die Software einem Reverse Engineering zu unterziehen (z. B. aufgrund der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Mai 1991, siehe Anlage in der jeweils gültigen Fassung), verpflichten Sie sich, zuerst technische Informationen vom Lizenzgeber einzuholen. Sie haben dann etwaige vom Lizenzgeber bereitgestellte technische Informationen ausschließlich dazu zu verwenden, die „Interoperabilität“ und Kompatibilität der Software herzustellen, und haben solche technischen Informationen als Betriebsgeheimnisse zu behandeln (siehe die nachstehende Definition). Jedes Reverse Engineering der Software lässt jegliche Garantien oder Freistellungspflichten des Lizenzgebers unwirksam werden und befreit den Lizenzgeber von einer etwaigen Pflicht, gemäß den Bestimmungen dieses oder eines anderen Vertrags Supportleistungen zu erbringen.
2.3 Bestimmte Software, die Ihnen vom Lizenzgeber bereitgestellt wird, kann Software von Fremdanbietern beinhalten, unter anderem auch „Open Source“-Software. Die Nutzung von Software von Fremdanbietern und deren Quellcode unterliegt möglicherweise separaten Copyright-Vermerken und Lizenzbestimmungen, die sich in der Dokumentation oder auf den mit der Software gelieferten Medien befinden oder dort identifiziert werden können, und die durch Bezugnahme in diese Lizenz mit aufgenommen werden. Es ist Ihnen nicht erlaubt, die Software und/oder eine etwaige Software eines Fremdanbieters in einer Weise zu verändern oder zu kombinieren, die dazu führen könnte oder die Interpretation oder Auffassung begründen könnte, dass die Software oder irgendeine an ihr vorgenommene Veränderung zum Gegenstand der für die Software eines Fremdanbieters geltenden Lizenzbestimmungen geworden sein könnte.
2.4 Sofern nichts Anderweitiges vom Lizenzgeber erlaubt wurde oder auf der von Ihnen akzeptierten Bestellung angegeben ist, ist es Ihnen nur erlaubt, ein einziges Exemplar der Software und der Software von Fremdanbietern auf einem einzigen Computer zur Verwendung durch einen einzigen Nutzer zu installieren und zu verwenden, wobei für dieses Nutzungsmodell auch die Bezeichnung „CPU-Lizenz“ verwendet werden kann. Falls Sie Rechte aus einer „Lizenz für lokale Netzwerke“ erworben haben, ist es Ihnen erlaubt, bis zur vereinbarten Anzahl gleichzeitig aktiver Benutzer die Software auf einer beliebigen Anzahl von Computern zur Eingabe/Ausgabe von Daten für ein bestimmtes lokales Netzwerk (LAN) zu installieren und zu nutzen. Ein LAN definiert sich als ein verkabeltes Computer-Netzwerksystem, bei dem Computer innerhalb eines Gebäudes, einer Anlage oder eines Standorts miteinander verbunden sind. Eine Anlage oder ein Standort definiert sich als Produktionsstätte oder Fabrik, in der ein oder mehrere Produkte an einem einzigen Standort erzeugt werden. Gleichzeitig aktive Benutzer definieren sich als Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die unabhängig von ihrem Aktivitätsniveau gleichzeitig bei der Softwareanwendung angemeldet sind. Die Nutzung in einem Weitverkehrsnetz (WAN) ist strengstens verboten, es sei denn, dies wäre durch eine gesonderte Vereinbarung erlaubt, die sich aus besonderen Lizenzverhandlungen ergeben hat. Ein WAN definiert sich als Computer-Netzwerksystem, das einen oder mehrere Computer innerhalb eines Gebäudes, einer Anlage oder eines Standorts mit einem oder mehreren Computern außerhalb dieses Gebäudes, dieser Anlage oder dieses Standorts verbindet.
2.5 Sie dürfen eine (1) Kopie der Software, der Dokumentation und der Software von Fremdanbietern anlegen, jedoch ausschließlich zur Sicherungszwecken. Sie müssen jegliche Eigentums- und Copyright-Vermerke auf etwaigen Sicherungskopien reproduzieren und mit aufnehmen. Mit Ausnahme der durch diese Lizenz begründeten Erlaubnis dürfen weder Sie noch irgend eine andere Partei Kopien der Software, der Dokumentation oder der Software von Fremdanbietern herstellen; Sie sind jedoch berechtigt, die Online-Dokumentation zu Software zur eigenen internen Verwendung auszutrocknen, sofern die Anzahl der Exemplare nicht der durch diese Lizenzvereinbarung festgelegten Zahl von Anwendern übersteigt.
3. Supportdienste; Upgrades
diese Lizenz verpflichtet den Lizenzgebern nicht, Wartungs- oder Supportleistungen für irgend eine Software oder Software von Drittanbietern zu leisten, die Gegenstand dieser Lizenzvereinbarung sind. Supportleistungen können auf der Grundlage eines separaten Vertrags angeboten werden. Wenn es sich bei der Software um ein Upgrade von einer früheren Version handelt (sofern ein solches Upgrade im Rahmen eines separaten Supportvertrags mit dem Lizenzgeber oder einem autorisierten Vertriebspartner des Lizenzgebers erworben wurde), dürfen Sie die durch das Upgrade aktualisierte Software nur in Übereinstimmung mit dieser Lizenzvereinbarung nutzen.
Der Lizenzgeber wird wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen unternehmen, um Ihre Anfragen an den technischen Support bezüglich der Software während der normalen Geschäftszeiten des Lizenzgebers zu beantworten; dieser Dienst wird Ihnen jedoch ausschließlich zu Ihrem Komfort angeboten, und der Lizenzgeber kann unter Umständen nicht jede Supportanfrage klären. Bei Anfragen an den technischen Support können Sie den Lizenzgeber wie in der Dokumentation oder Hilfe zur Software beschrieben kontaktieren. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, gegenüber dem Kunden geleistete Supportdienste in Rechnung zu stellen, sofern Sie vorab ein Mitteilung über alle anfallenden Gebühren erhalten haben.
KEINESFALLS HAFTEN GE ODER SEINE ZULIEFERER FÜR INDIREKTE, SPEZIELLE, ZUFÄLLIGE, EVENTUELLE, IN DER FOLGE ENTSTANDENE, STRAFRECHTLICH RELEVANTE ODER VERGLEICHBARE SCHÄDEN IRGENDEINER ART, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE AUS DER LIEFERUNG ODER NICHTLIEFERUNG VON TECHNISCHEN SUPPORTLEISTUNGEN IRGENDEINER ART ENTSTANDEN SEIN MÖGEN. DIES BEINHALTET UNTER ANDEREM DIE VERLETZUNG VON PERSONEN, SCHÄDEN AN EIGENTUM, SCHÄDEN AM COMPUTER ODER EINER SONSTIGEN AUSRÜSTUNG EINER BELIEBIGEN PARTEI SOWIE DEN VERLUST IRGENDWELCHER DATEN.
4. Verifizierung Während der Gültigkeitsdauer dieser Lizenzvereinbarung und in den darauf folgenden drei Jahren kann der Lizenzgeber nach hinreichender Bekanntgabe fordern, dass während Ihrer normalen Geschäftszeiten eine unabhängige Prüfung der Nutzung der Software und der Software eines Fremdanbieters durchgeführt wird. Nach einer solchen Bekanntgabe müssen Sie dem unabhängigen Prüfer des Lizenzgebers Zutritt zu Ihrem Standort verschaffen und ihn dazu berechtigen, die relevanten Teile des Computersystems zu inspizieren, auf dem die Software und die Software von Fremdanbietern installiert ist.
5. Gültigkeitsdauer und Beendigung
5.1 Die Software, die Dokumentation und die Software von Fremdanbietern gilt bei Erhalt als durch Sie angenommen.
5.2 Dieser Lizenzvertrag behält seine Gültigkeit, bis er gekündigt wird. Der Lizenzgeber darf diese Lizenzvereinbarung unverzüglich kündigen, wenn Sie auch nur eine der in ihr enthaltenen Bestimmungen nicht einhalten. Nach erfolgter Kündigung müssen Sie (a) die Nutzung der Software, der Dokumentation und der Software von Fremdanbietern einstellen und (b) dem Lizenzgeber innerhalb eines (1) Monats nach Kündigung glaubhaft machen, dass Sie die Software, die Dokumentation und die Software von Fremdanbietern zerstört oder an den Lizenzgeber zurückgegeben haben, ebenso alle davon angelegten Kopien.
6. Eigentum
6.1 Jegliche Software, Dokumentation und Software von Fremdanbietern wird lizenziert, nicht jedoch verkauft. Ihnen ist bekannt, dass der Lizenzgeber und seine Zulieferer sämtliche Eigentumsrechte innehaben, unter anderem auch Rechte auf Patente, Urheberschutz, Geschäftsgeheimnisse, Marken und andere Eigentumsrechte an der Software, der Dokumentation und der Software von Fremdanbietern bzw. diese betreffend, einschließlich aller davon abgeleiteten Werke und jeglicher Korrekturen, Fehlerbehebungen und Aktualisierungen der genannten Software, Dokumentation, Software von Fremdanbietern oder abgeleiteten Werke. In diesem Kontext bedeutet „abgeleitete Werke“ (i) jedes Werk, das auf mindestens einem bereits existierenden Werk basiert, zum Beispiel eine Revision, Verbesserung, Veränderung, Übersetzung, Kürzungen, Verdichtung, Erweiterung, Ausdehnung oder sonstige Form, durch das bereits zuvor existierende Werk umgestaltet, transformiert oder angepasst wird, und das bei einer Herstellung ohne die Genehmigung des Inhabers des Urheberrechts an dem zuvor existierenden Werk eine Verletzung des Urheberrechts bedeuten würde und (ii) jede Zusammenstellung, die ein solches zuvor bereits existierendes Werk in sich birgt. Sie erhalten gemäß den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung lediglich eine Lizenz zum „Recht auf Nutzung“ etwaiger abgeleitete Werke.
6.2 Im Kontext dieses Artikels bedeutet der Begriff „Lizenzgeber“: der Lizenzgeber, ihm angegliederte Unternehmen und deren Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger.
7. Begrenzte Garantien
7.1 Der Lizenzgeber garantiert zu Ihrem alleinigen Vorteil, dass die Medien, in welche die Software eingebettet ist, bei normalem Gebrauch für die Dauer eines (1) Jahres ab dem Auslieferungsdatum der ursprünglichen Software („Garantiedauer“) frei von Material- und Fertigungsfehlern sein werden.
7.2 Der Lizenzgeber garantiert zu Ihrem alleinigen Vorteil, dass sich die Software während der Garantiedauer im Wesentlichen gemäß der Dokumentation verhalten wird. Sollte während der Garantiezeit ein Fehler auftreten (wobei sich „Fehler“ als Problem definiert, das durch falsches Verhalten des unmodifizierten Computercodes in der Software oder durch eine falsche, zu unrichtigen Ergebnissen führenden Aussage oder Abbildung in der Dokumentation bedingt ist), unternimmt der Lizenzgeber alle wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen, um den besagten Fehler zu beheben, vorausgesetzt, Sie lassen dem Lizenzgeber Folgendes zukommen: (a) eine schriftliche Mitteilung des Garantieanspruchs einschließlich einer Beschreibung des im Widerspruch zur Dokumentation stehenden Leistungsmangels und einer genauen Beschreibung der Betriebsbedingungen (inklusive der jeweiligen Software/Hardware-Konfiguration), in denen der Fehler aufgetreten ist, und (b) in zumutbarem Maße ein repräsentatives Beispiel für Eingaben, die zu einem wiederholten Auftreten des Fehlers führen und dessen Analyse ermöglichen. Sollte es dem Lizenzgeber nach zumutbaren wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen unmöglich sein, den Fehler zu beheben, besteht Ihre einzige Abhilfemöglichkeit in der Kündigung dieser Lizenzvereinbarung und der Rückerstattung der Lizenzgebühren, die auf die jeweils mangelhafte Software entfallen und von Ihnen im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung an den Lizenzgeber bezahlt wurden
7.3 Dieser Artikel beschreibt die ausschließlichen Abhilfemöglichkeiten bei allen Ansprüchen, die sich auf den Ausfall oder Mängel der Software berufen, unabhängig davon, ob sich ein wie auch immer gearteter Anspruch auf einen Vertrag, Schadensersatz, unerlaubte Handlung (auch Fahrlässigkeit), zivilrechtliche Haftung, Kausalhaftung oder eine andere Anspruchsgrundlage stützt. Die hier aufgeführten Garantien sind ausschließlicher Natur und treten an die Stelle aller sonstigen Gewährleistungen oder Garantien, ob in schriftlicher, mündlicher, stillschweigender oder gesetzlicher Form. STILLSCHWEIGENDE GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK FINDEN KEINE ANWENDUNG. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen, garantiert der Lizenzgeber nicht dafür, dass die Software oder Dokumentation (oder Ihre Nutzung derselben) in jedem Fall fehlerfrei oder unterbrechungsfrei möglich ist.
7.4 Etwaige vom Lizenzgeber gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten Abhilfemaßnahmen führen zu keiner Verlängerung der geltenden Garantiedauer.
7.5 Sofern keine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Lizenzgebers vorliegt, gelten für die Software von Fremdanbietern nur die von ihren jeweiligen Eigentümern geleisteten Garantien, und der Lizenzgeber leistet für solche Software von Fremdanbietern keinerlei Garantien.
8.1 Sämtliche die Software betreffenden oder in sie eingebundenen Informationen (unter anderem auch der Quellcode und Schulungsmaterialien), die Dokumentation und Software von Fremdanbietern sind vertraulicher Natur und als geschützte Informationen (im Folgenden: „geschützte Informationen“) des Lizenzgebers (oder seiner Zulieferer) anzusehen, unabhängig davon, ob solche Informationen als geschützte Informationen gekennzeichnet sind oder nicht. Die geschützten Informationen beinhalten gewichtige Geschäftsgeheimnisse von wirtschaftlichem Wert, die die Anstrengungen kompetenter Entwicklungsexperten und beträchtliche Geld- und Zeitinvestitionen abbilden.
8.2 Sie erklären sich mit Folgenden einverstanden: (a) Jegliche Verwendung der Software, Dokumentation oder Software von Fremdanbietern in einer nicht dieser Lizenzvereinbarung entsprechenden Art und Weise oder (b) jeder sonstige Missbrauch der geschützten Informationen des Lizenzgebers (oder seiner Zulieferer) führt beim Lizenzgeber (oder bei seinen Zulieferern) sofort zu nicht wieder gut zu machenden Schäden, für die es keine adäquate gesetzliche Abhilfe gibt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass dem Lizenzgeber (oder seinen Zulieferern) ein sofortiger und dauerhafter, ihm von einem Gericht der zuständigen Gerichtsbarkeit zugesprochener Unterlassungsanspruch im Falle eines solchen Missbrauchs oder der Androhung eines Missbrauchs durch Sie zusteht. Die Parteien stimmen darin überein und halten fest, dass dem Lizenzgeber ein solcher Unterlassungsanspruch auch ohne Hinterlegung einer Kaution oder Sicherheit zusteht; dies jedoch unter der Voraussetzung, dass bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Hinterlegung einer Kaution als Vorbedingung für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches eine Kaution im Gegenwert von 1000 US-Dollar ausreichend ist. Keine Inhalte dieses Vertrages können das Recht des Lizenzgebers auf andere gesetzliche Abhilfemöglichkeiten schmälern, einschließlich der Wiedergutmachung des infolge der Verletzung der Lizenzvereinbarung durch Sie entstandenen Schadens.
9. Einhaltung der Gesetze Ihnen ist bekannt und Sie erkennen an, dass die Software, die Dokumentation und die Software von Fremdanbietern, die Ihnen im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung zur Verfügung gestellt wird, allen geltenden Gesetzen und Bestimmungen zur Kontrolle des Handels unterliegen. Sie verpflichten sich hiermit, dass Sie die Software, die Dokumentation oder Software von Fremdanbietern nicht zu anderen Empfängern durchleiten, re-exportieren, umleiten oder umlenken werden, es sei denn in das Land oder in dem Land, das als letztendliches Bestimmungsland auf Ihrer Bestellung angegeben oder auf der Rechnung des Lizenzgebers als letztendliches Bestimmungsland deklariert ist, ausgenommen in dem von geltenden Gesetzen und Bestimmungen zugelassenen Umfang.
10. Haftungsbeschränkung
10.1 Die Gesamthaftung des Lizenzgebers bei Forderungen jeglicher Art (ausgenommen bei Forderungen aus Todesfällen oder körperlicher Versehrtheit), egal ob diese sich auf Vertrag, Garantie, Schadensersatz, unerlaubte Handlung bzw. außervertragliche Haftung (auch Fahrlässigkeit), zivilrechtliche Haftung, Kausalhaftung oder eine andere Anspruchsgrundlage stützen, und die sich aus Erfüllung oder Bruch dieser Lizenzvereinbarung oder aus der Verwendung irgendeiner Software, einer Dokumentation oder einer Software von Fremdanbietern ergibt, darf den Preis der jeweiligen Software, Dokumentation oder Software von Fremdanbietern, die dem Anspruch zugrunde liegt, nicht übersteigen. Jegliche Haftung des Lizenzgebers im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung endet mit Ablauf der Garantiedauer, jedoch unter der Einschränkung, dass es Ihnen erlaubt ist, einen entsprechenden, im Laufe der Garantiedauer entstandenen Anspruch auf Schadensersatz durch eine rechtzeitig eingereichte und der Verjährungsfrist bzw. gesetzlichen Anspruchsverjährung unterliegenden Klage geltend machen, dies jedoch spätestens ein (1) Jahr nach Ablauf der besagten Garantiedauer.
10.2 Keinesfalls haftet der Lizenzgeber für entgangene Gewinne oder Einkünfte, die Unmöglichkeit der Nutzung der Software, der Dokumentation oder Software von Fremdanbietern oder einer dazugehörigen Gerätschaft, die Unterbrechung von Geschäftsabläufen, Kapitalkosten, Deckungskosten, Ausfallkosten, Ansprüche Ihrer Kunden infolge solcher Schäden oder für etwaige spezielle, in der Folge entstandene, zufällige, indirekte, schadensersatzrechtliche oder exemplarische Schäden, unabhängig davon, ob sich ein solcher Anspruch auf Vertragsbruch, Garantie, Schadensersatz, unerlaubte Handlung bzw. außervertragliche Haftung (auch Fahrlässigkeit), zivilrechtliche Haftung, Kausalhaftung oder eine andere Anspruchsgrundlage stützt.
10.3 Falls der Lizenzgeber Ihnen gegenüber in einer nicht von dieser Lizenzvereinbarung geforderten Form beratend oder unterstützend tätig wird, entsteht dem Lizenzgeber dadurch keinerlei Haftpflicht, unabhängig davon, ob sich ein solcher Anspruch auf Vertragsbruch, Schadensersatz, Garantie, unerlaubte Handlung (auch Fahrlässigkeit), zivilrechtliche Haftung oder eine andere Anspruchsgrundlage stützt.
10.4 Im Kontext dieses Absatzes 10 bedeutet „Lizenzgeber“: der Lizenzgeber, ihm angegliederte Unternehmen, Subunternehmer und Zulieferer beliebigen Grades sowie deren jeweilige Bevollmächtigte und Mitarbeiter, egal ob diese als Einzelpersonen oder als Kollektiv auftreten.
11. Streitbeilegung, herrschendes Recht
11.1 Falls sich Ihr Hauptgeschäftssitz in einem Land außerhalb der USA, Koreas, Taiwans, Japans, Thailands, Vietnams, Indonesiens oder der Philippinen befindet, sollen etwaige, aus oder in Verbindung mit dieser Lizenzvereinbarung entstehenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger Fragen hinsichtlich ihrer Existenz, Gültigkeit oder Kündigung zur Schlichtung und endgültigen Beilegung an eine den Regeln des London Court of International Arbitration (LCIA) verpflichteten Schiedsstelle übergeben werden; diese Regeln werden hiermit durch Bezugnahme in diese Bestimmung aufgenommen. Die Schlichtung soll durch einen einzigen Schlichter durchgeführt werden, es sei denn, der strittige Betrag übersteigt den Gegenwert von USD 1.000.000; in diesem Fall sollen drei Schlichter eingesetzt werden. Wenn drei Schlichter beteiligt sind, benennt jede der beiden Parteien einen Schlichter, und diese beiden Schlichter benennen den dritten Schlichter, der zugleich den Vorsitz führt. Keiner der Schlichter darf ein Staatsangehöriger oder Einwohner eines der Länder sein, in denen eine der beiden Parteien aufgestellt ist oder Ihren Hauptsitz hat. Das Schiedsgericht soll seinen Sitz (d. h. gesetzlichen Gerichtsstand) in London, England, haben. Die Schlichtung ist in englischer Sprache durchzuführen. Bei der Herbeiführung ihrer Entscheidung sollen die Schlichter der in dieser Lizenzvereinbarung zum Ausdruck gebrachten Intention der beiden Parteien zu uneingeschränkter Geltung verhelfen und für den Fall, dass im vorliegenden Vertragstext keine Lösung zu finden ist, das herrschende Recht dieser Lizenzvereinbarung anwenden. Die Entscheidung des Schlichters soll endgültig und für beide Parteien bindend sein, und keine der beiden Parteien soll sich an ein ordentliches Gericht oder eine sonstige Behörde werden dürfen, um auf Revision der besagten Entscheidung zu klagen.
11.2 Falls sich Ihre Hauptgeschäftssitz innerhalb der USA, Koreas, Taiwans, Japans, Thailands, Vietnams, Indonesiens oder der Philippinen befindet, sollen etwaige, aus oder in Verbindung mit dieser Lizenzvereinbarung entstehenden Streitigkeiten an das US-Bezirksgericht (U.S. District Court) für den nördlichen Bezirk von New York (Northern District of New York) übergeben werden, oder - für den Fall, dass dem Gericht die gesetzliche Zuständigkeit für die Anhörung der Klage fehlen sollte - in den Bundesgerichten von Onondaga County, New York, angehört werden, und die Parteien stimmen hiermit unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte im Hinblick auf alle Forderungen dieser Art zu. Beide Parteien unterwerfen sich hiermit generell und bedingungslos der Zuständigkeit dieser Gerichte im Hinblick auf ihre jeweiligen Personen und Sachwerte, akzeptieren diese Zuständigkeit und stimmen unwiderruflich deren Ladungsbefugnis in Verbindung mit einer solchen Klage oder Verhandlung zu, ob durch persönliche Übergabe an die betreffende Partei oder durch postalische Zustellung an die registrierte oder beurkundete Postanschrift, bei Frankierung zugunsten der anderen Partei und an deren Zustellungsadresse.
11.3 Die Gültigkeit und Erfüllung dieser Lizenzvereinbarung und sämtliche Angelegenheiten in Verbindung mit ihrer Interpretation und Wirksamkeit sowie alle weiteren, in Erfüllung der Lizenzvereinbarung unterschriebenen Dokumente unterliegen den Gesetzen des (i) Bundesstaates New York, USA, wenn sich Ihr Hauptgeschäftssitz in den USA befindet, oder den Gesetzen von (ii) England und Wales, wenn sich Ihr Hauptgeschäftssitz außerhalb der USA befindet, ausgenommen deren Kollisions- und Verweisungsbestimmungen. Wenn sich Ihr Hauptgeschäftssitz außerhalb der USA befindet, findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf keine Anwendung.
12. Schadensersatz bei Patentverletzungen
12.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung hält Sie der Lizenzgeber gegen jegliche Schäden, Kosten und Ausgaben schadlos, die aus irgend einer Klage, einer Forderung oder einem Verfahren (im Folgenden: „Forderung“) infolge der Behauptung herrühren, die Software oder Dokumentation würde ein in den USA, einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Erfüllungsland wirksames Patent verletzen (vorausgesetzt, es existiert ein entsprechendes, von den USA oder einem Mitgliedsstaat der EU ausgestelltes Patent) oder ein in den USA oder einem Erfüllungsland verankerten Recht auf Urheberschaft verletzen, und zwar unter den folgenden Voraussetzungen: (a) Sie benachrichtigen den Lizenzgeber unverzüglich über eine etwaige Forderung dieser Art; (b) Sie gestehen keinerlei Haftpflicht ein und übertragen dem Lizenzgeber die uneingeschränkte Befugnis, jegliche Verteidigungs-, Schlichtungs- und Kompromissverhandlungen auf Kosten des Lizenzgebers zu leiten und zu lenken; und (c) Sie legen dem Lizenzgeber gegenüber sämtliche Informationen und Beistandsmöglichkeiten offen, die zur Verteidigung gegen eine solche Forderung bei vernünftiger Betrachtung benötigt werden.
12.2 Dem Lizenzgeber obliegt keinerlei Verpflichtung oder Haftung im Hinblick auf irgendwelche Forderungen, die sich auf folgende Grundlagen stützen: (a) eine beliebige Software oder Dokumentation, die abgewandelt, verändert oder überarbeitet wurde; (b) die Kombination, der Einsatz oder die Nutzung einer beliebigen Software oder Dokumentation zusammen mit anderen Produkten, wenn es sich bei dieser Kombination um einen Teil eines vermeintlich rechtsverletzenden Prozesses handelt; (c) eine vom Lizenzgeber bereitgestellte und von Ihnen unterlassene Aktualisierung, die das Entstehen der Forderung verhindert hätte; oder (d) die unbefugte Nutzung der Software oder Dokumentation, worunter unter anderem auch eine Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Lizenzvertrags zu verstehen ist.
12.3 Sollte irgendeine Software oder Dokumentation auch nur teilweise zum Gegenstand einer Forderung werden, darf der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen (a) Ihnen das Recht verschaffen, die Software oder Dokumentation oder Teile daraus weiterhin zu nutzen; (b) den Gegenstand abändern oder ganz oder teilweise ersetzen, um die durch ihn bedingte Rechtsverletzung abzustellen oder (c) bei erfolgloser Anwendung von (a) oder (b) die Software oder Dokumentation zurücknehmen und etwaige, vom Lizenzgeber erhaltene und der rechtsverletzenden Software oder Dokumentation zurechenbare Gebühren zu erstatten.
12.4 Diese Möglichkeiten bilden die Gesamtheit der Haftung des Lizenzgebers für die Schadloshaltung bei etwaigen Verletzungen von Patenten, Marken, Urheberrechten oder Geschäftsgeheimnissen durch die Software oder Dokumentation.
12.5 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen gilt im Hinblick auf eine etwaige Software von Fremdanbietern oder Teile desselben, dass nur die Schadloshaltung des Herstellers/Entwicklers, wenn überhaupt, Anwendung findet.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1 Die im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung lizenzierte Software oder Software von Fremdanbietern darf ohne die schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht in kerntechnischen Anlagen oder Aktivitäten genutzt werden. Sie garantieren, dass Sie selbst die Software oder die Software von Fremdanbietern nicht für solche Zwecke nutzen werden oder anderen eine solche Nutzung erlauben werden, wenn der Lizenzgeber einer solchen Nutzung nicht schriftlich zugestimmt hat. Sollte eine solche Nutzung unter Missachtung der vorstehenden Bestimmung erfolgen, schließt der Lizenzgeber hiermit jegliche Haftung für nuklear bedingte oder sonstige Schäden, Verletzungen oder Verseuchungen aus, und Sie verpflichten sich, den Lizenzgeber über die ihm gesetzlich oder aus Billigkeitsgründen zustehenden Rechte hinaus von einer solchen Haftung zu entbinden und schadlos zu halten. Sollte der Lizenzgeber einer solchen kerntechnischen Nutzung schriftlich zustimmen, werden die besonderen Bestimmungen und Vorschriften des Lizenzgebers für kerntechnische Anwendungen und die Schutzbestimmungen zum Haftungsausschluss im kerntechnischen Kontext als Anlage an diese Lizenzvereinbarung angehängt und hiermit durch Bezugnahme uneingeschränkt in die Lizenzvereinbarung aufgenommen.
13.2 Der Lizenzgeber darf seine Rechte und Pflichten aus dieser Lizenzverarbeitung ohne Ihre Zustimmung ganz oder teilweise an eine beliebige Körperschaft übertragen und abtreten, die den Lizenzgeber direkt oder indirekt kontrolliert, von diesem kontrolliert wird oder einer gemeinsamen Kontrolle mit dem Lizenzgeber unterliegt. Sie verpflichten sich, alle zum Wirksamwerden einer solchen Übertragung oder Abtretung erforderlichen Dokumente zu unterschreiben. Jede vollständige oder teilweise Abgabe oder Abtretung der Ihnen aus dieser Lizenzvereinbarung entstehenden Rechte oder Pflichten ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nichtig.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen unberührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist im Einvernehmen der Parteien durch eine wirksame und vollziehbare Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der ursprünglichen Bestimmung Gewollten in praktischer und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
13.4 Diese Lizenzvereinbarung stellt die gesamte zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung dar, und etwaige Abwandlungen, Zusätze oder Verzichtserklärungen werden erst nach schriftlicher Vereinbarung durch die autorisierten Vertreter der Parteien für diese bindend.
13.5 Für direkt und indirekt mit der US-Regierung geschlossene Verträge, und nur für diese, gilt, dass jegliche Software, Dokumentation und Software von Fremdanbietern im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung als „Wirtschaftsgüter“ gemäß der Definition in FAR Teil 2, 2.101 und in Übereinstimmung mit FAR 52.244-6 zu verstehen ist. Wenn die Angemessenheit des Preises nicht glaubhaft gemacht werden kann, wenn Kosten- oder Preislegungsdaten für irgendwelche anderen Zwecke benötigt werden, oder wenn die Software, Dokumentation oder Software von Fremdanbietern nicht als „Wirtschaftsgüter“ betrachtet werden können, darf der Lizenzgeber das Angebot zurückziehen oder diese Lizenz stornieren, ohne dass gegen ihn Strafzahlungen oder sonstige Forderungen erwirkt werden können.
13.6 Sie verpflichten sich, dem Lizenzgeber auf Anforderung ein unterschriebenes Exemplar dieser Lizenzvereinbarung zu übergeben.